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STK 2023 31

ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei, ordnungswidriges Führen der Geschäftsbücher, Ersatzforderung, Einziehung

Schwyz · 2024-10-01 · Deutsch SZ
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ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei, ordnungswidriges Führen der Geschäftsbücher, Ersatzforderung, Einziehung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, […] Die D.________ AG wurde am ________ im Handelsregister des Kan- tons Schwyz eingetragen und bezweckte im Wesentlichen das Verwalten von Immobilien in der Gemeinde E.________. Dazu verfügte die D.________ AG über das Konto IBAN xx bei der F.________ (Bank I), über welches A.________ (nachfolgend: die Beschuldigte) ab dem 13.01.2012 eine Vollmacht mit Einzelunterschrift verfügte. Im Zeitraum vom 19.07.2012 bis 29.12.2020 war die Beschuldigte als einzelzeich- nungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin der D.________ AG im Handelsregister eingetragen. Ab dem 29.12.2020 war die Beschuldigte als einzige Verwaltungsrätin der D.________ AG im Handelsregister ein- getragen und schied per 01.04.2021 aus dem Verwaltungsrat der D.________ AG aus. Als schweizerische Aktiengesellschaft ist die D.________ AG eine juristi- sche Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZGB), weshalb ihr Vermögen für die Beschuldigte als Organ fremd war. Die Be- schuldigte musste in ihrer Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (vgl. Art. 717 Abs. 1 OR). Zu diesem gesetzlichen Pflichten der Beschuldigten gehört in erster Linie der Schutz des Vermö- gens bzw. der Vermögensinteressen der D.________ AG. Aufgrund ihrer Treuepflicht haben Mitglieder des Verwaltungsrates alles zu unterlassen, was geeignet sein könnte, die Gesellschaft zu schädigen. Mit Vertrag vom 01.12.2020 verkaufte die D.________ AG, handelnd durch die Beschuldigte, die Grundstücke Grundbuchblatt-Nr. yy, zz, ww, vv, uu und tt in der Gemeinde E.________ an G.________. Der Ver- kaufspreis betrug CHF 1’600’000.00 und wurde durch eine Schuldüber- nahme in der Höhe von CH 1’148’000’00 bei der F.________ (Bank I), durch die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer von CHF 94’580.00 und der Bezahlung des Restkaufpreises von CHF 357’420.00 getilgt. Am 04.12.2020 überwies G.________ den Restkaufpreis von

Kantonsgericht Schwyz 3 CHF 357’420.00 auf das Konto IBAN xx bei der F.________ (Bank I) lau- tend auf die D.________ AG. Die Beschuldigte tätigte am 04.12.2020 um 08:16 Uhr einen Barbezug von CHF 352’332.25 am Schalter der F.________ (Bank I) in Schwyz ohne geschäftsmässigen Grund und saldierte das Konto der D.________ AG. Mit dem am 04.12.2020 getätigten Barbezug von CHF 352’332.25 sorgte die Beschuldigte dafür, dass die Aktiven der D.________ AG nicht mehr zur Verfügung stehen und die D.________ AG im entsprechenden Um- fang geschädigt wurde. Die Beschuldigte schädigte das Vermögen der D.________ AG in der Absicht sich persönlich oder ihre Kinder zu bereichern, wobei ihr bewusst war, dass sie keinen rechtmässigen Anspruch auf das ihr fremde Vermö- gen der D.________ AG hatte. Die Beschuldigte handelte als Präsidentin des Verwaltungsrats der D.________ AG wissentlich und willentlich und schädigte durch den Barbezug von CHF 352’332.25 am 04.12.2020 die D.________ AG im Umfang des Barbezugs und bereicherte sich persön- lich oder ihre Kinder. Die Beschuldigte wusste um ihre Pflichten als Präsidentin des Verwaltungsrats und handelte trotzdem nicht danach, weshalb sie vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich handelte.

E. 2 der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB […] Die Beschuldigte verletzte als Mitglied des Verwaltungsrates der D.________ AG ihre Treuepflicht, indem sie am 04.12.2020 einen ge- schäftsmässig nicht begründeten Bargeldbezug in der Höhe von CHF 352’332.25 tätigte und damit die D.________ AG im entsprechen- den Umfang schädigte. Da die Beschuldigte mit (Dritt- )Bereicherungsabsicht handelte, ist die Vortat als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) und somit als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Die Beschuldigte übergab die Vermögenswerte an ihre Kinder oder ver- steckte die Vermögenswerte an einem unbekannten Ort. Diese Handlun- gen sind geeignet, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln. Die Beschuldigte wusste, dass die Vermögenswerte aus einer Verbre- chensvortat stammen, da sie diese selbst begangen hat. Durch die Übergabe an ihre Kinder oder das Verstecken der Vermögenswerte an einem unbekannten Ort nahm die Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte ver- eitelt wird.

Kantonsgericht Schwyz 4

E. 3 Der von der Verteidigung gestellte Antrag, das Einvernahmeproto- koll vor Konkursamt Schwyz vom 21. September 2021 (U-act. 8.1.003) aus dem Recht zu weisen, wird abgelehnt.

Kantonsgericht Schwyz 5

E. 4 Der von der Verteidigung gestellte Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend Urteilsfähigkeit der Beschuldigten wird ab- gewiesen.

E. 5 A.________ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Betrag von Fr. 352’332.25 verpflichtet.

E. 6 Die mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom

24. Februar 2023 angeordnete Grundbuchsperre über den hälfti- gen Miteigentumsanteil von A.________ an der Liegenschaft Nr. ss in I.________ wird im Hinblick auf die Durchsetzung der Er- satzforderung bei einer Zwangsvollstreckung aufrechterhalten.

E. 7 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 7’930.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 6’537.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 10’000.00 Total Fr. 24’467.00

Kantonsgericht Schwyz 6 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 8 vorbehalten.

E. 8 a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegte wie vorstehend unter E. 7.b erwähnt teilweise, nämlich betreffend die Freisprüche wegen qualifizierter ungetreuer Geschäfts- besorgung und Geldwäscherei sowie die Ersatzforderung und die Grundbuch- sperre. Im gleichen Masse unterlag die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung. Die Beschuldigte unterlag hingegen hinsichtlich des Schuldspruches wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. Schliesslich unterlag die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung hin- sichtlich des Strafmasses. Diesem Ausgang entsprechend gehen die auf

Kantonsgericht Schwyz 15 Fr. 4’000.00 festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens zu 15 % zulas- ten der Beschuldigten und im Übrigen (85 %) des Staates.

b) Die Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigerin richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Beru- fungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. Die von der Verteidigung eingereichte Kostennote ist der Bemessung nicht zugrunde zu legen, weil sie offensichtlich auch Aufwendungen enthält, die nicht dem Straf- verfahren zuzuordnen sind (vgl. Positionen „Erbrecht“, dort u.a. „Klageschrift“ etc., KG-act. 19 Beilage 4). Ausserdem ist der Aufwand für „Entwurf Plädoyer, Sichtung Akten“ etc. von rund 20 Std. deutlich übersetzt. Das Honorar ist folg- lich nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen, wobei die allgemeinen Kriterien – Wichtigkeit der Streitsache, Umfang und Art der Arbeitsleistung und der notwendige Zeitaufwand – zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 GebTRA; § 6 Abs. 1 GebTRA); mithin erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 5’000.00 als angemessen (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigten sind davon 15 % aufzuerlegen (Fr. 750.00), wobei die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt;-

Kantonsgericht Schwyz 16 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberu- fung werden die Dispositiv-Ziffern 1-8 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. März 2023 aufgehoben und stattdessen wird wie folgt erkannt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 24. August 2021. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

2. A.________ wird mit einer Busse von Fr. 1’500.00 bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolge des erstinstanzlichen Verfahrens:

a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 7’930.00 und den Gerichtskosten (in- kl. Gerichtsgebühr) von Fr. 6’537.00, betragen Fr. 14’467.00. Be- treffend die amtliche Verteidigung bleibt Dispositiv-Ziffer 4.c vor- behalten.

b) A.________ werden die Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 7’930.00 vollumfänglich sowie 1/5 der Gerichtskosten von Fr. 6’537.00 (Fr. 1’307.40) auferlegt.

Kantonsgericht Schwyz 17

c) Amtliche Verteidigung: aa) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 10’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz). bb) Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 10’000.00 werden A.________ zu 1/5 (Fr. 2’000.00) auferlegt. Dieser Betrag wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. cc) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von Fr. 2’000.00.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 4’000.00 und werden A.________ zu 15 % (Fr. 600.00) und dem Staat zu 85 % (Fr. 3’400.00) auferlegt. Betreffend die amtliche Verteidigung bleibt Dispositiv-Ziffer 5.b vorbehalten.

b) Amtliche Verteidigung aa) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 5’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST). bb) Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 5’000.00 werden A.________ zu 15 % (Fr. 750.00) auferlegt. cc) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von Fr. 750.00.

Kantonsgericht Schwyz 18

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

7. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A, an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Meldestelle für Geldwäscherei (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 7. November 2024 amu

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 1. Oktober 2024 STK 2023 31 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Pius Schuler und Annelies Inglin, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigte, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei, ordnungswidriges Führen der Geschäftsbücher, Ersatzforderung, Einziehung (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 10. März 2023, SGO 2022 35);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 17. August 2022 gegen A.________ (Beschudigte) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und vorsätzlicher ordnungswidriger Führung der Ge- schäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB wie folgt Anklage beim Strafgericht Schwyz: 1. der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, […] Die D.________ AG wurde am ________ im Handelsregister des Kan- tons Schwyz eingetragen und bezweckte im Wesentlichen das Verwalten von Immobilien in der Gemeinde E.________. Dazu verfügte die D.________ AG über das Konto IBAN xx bei der F.________ (Bank I), über welches A.________ (nachfolgend: die Beschuldigte) ab dem 13.01.2012 eine Vollmacht mit Einzelunterschrift verfügte. Im Zeitraum vom 19.07.2012 bis 29.12.2020 war die Beschuldigte als einzelzeich- nungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin der D.________ AG im Handelsregister eingetragen. Ab dem 29.12.2020 war die Beschuldigte als einzige Verwaltungsrätin der D.________ AG im Handelsregister ein- getragen und schied per 01.04.2021 aus dem Verwaltungsrat der D.________ AG aus. Als schweizerische Aktiengesellschaft ist die D.________ AG eine juristi- sche Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZGB), weshalb ihr Vermögen für die Beschuldigte als Organ fremd war. Die Be- schuldigte musste in ihrer Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren (vgl. Art. 717 Abs. 1 OR). Zu diesem gesetzlichen Pflichten der Beschuldigten gehört in erster Linie der Schutz des Vermö- gens bzw. der Vermögensinteressen der D.________ AG. Aufgrund ihrer Treuepflicht haben Mitglieder des Verwaltungsrates alles zu unterlassen, was geeignet sein könnte, die Gesellschaft zu schädigen. Mit Vertrag vom 01.12.2020 verkaufte die D.________ AG, handelnd durch die Beschuldigte, die Grundstücke Grundbuchblatt-Nr. yy, zz, ww, vv, uu und tt in der Gemeinde E.________ an G.________. Der Ver- kaufspreis betrug CHF 1’600’000.00 und wurde durch eine Schuldüber- nahme in der Höhe von CH 1’148’000’00 bei der F.________ (Bank I), durch die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer von CHF 94’580.00 und der Bezahlung des Restkaufpreises von CHF 357’420.00 getilgt. Am 04.12.2020 überwies G.________ den Restkaufpreis von

Kantonsgericht Schwyz 3 CHF 357’420.00 auf das Konto IBAN xx bei der F.________ (Bank I) lau- tend auf die D.________ AG. Die Beschuldigte tätigte am 04.12.2020 um 08:16 Uhr einen Barbezug von CHF 352’332.25 am Schalter der F.________ (Bank I) in Schwyz ohne geschäftsmässigen Grund und saldierte das Konto der D.________ AG. Mit dem am 04.12.2020 getätigten Barbezug von CHF 352’332.25 sorgte die Beschuldigte dafür, dass die Aktiven der D.________ AG nicht mehr zur Verfügung stehen und die D.________ AG im entsprechenden Um- fang geschädigt wurde. Die Beschuldigte schädigte das Vermögen der D.________ AG in der Absicht sich persönlich oder ihre Kinder zu bereichern, wobei ihr bewusst war, dass sie keinen rechtmässigen Anspruch auf das ihr fremde Vermö- gen der D.________ AG hatte. Die Beschuldigte handelte als Präsidentin des Verwaltungsrats der D.________ AG wissentlich und willentlich und schädigte durch den Barbezug von CHF 352’332.25 am 04.12.2020 die D.________ AG im Umfang des Barbezugs und bereicherte sich persön- lich oder ihre Kinder. Die Beschuldigte wusste um ihre Pflichten als Präsidentin des Verwaltungsrats und handelte trotzdem nicht danach, weshalb sie vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich handelte. 2. der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB […] Die Beschuldigte verletzte als Mitglied des Verwaltungsrates der D.________ AG ihre Treuepflicht, indem sie am 04.12.2020 einen ge- schäftsmässig nicht begründeten Bargeldbezug in der Höhe von CHF 352’332.25 tätigte und damit die D.________ AG im entsprechen- den Umfang schädigte. Da die Beschuldigte mit (Dritt- )Bereicherungsabsicht handelte, ist die Vortat als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) und somit als Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Die Beschuldigte übergab die Vermögenswerte an ihre Kinder oder ver- steckte die Vermögenswerte an einem unbekannten Ort. Diese Handlun- gen sind geeignet, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln. Die Beschuldigte wusste, dass die Vermögenswerte aus einer Verbre- chensvortat stammen, da sie diese selbst begangen hat. Durch die Übergabe an ihre Kinder oder das Verstecken der Vermögenswerte an einem unbekannten Ort nahm die Beschuldigte zumindest billigend in Kauf, dass die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte ver- eitelt wird.

Kantonsgericht Schwyz 4 3. der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StGB […] Die Beschuldigte missachtete ihre gesetzlichen Pflichten als Präsidentin bzw. einziges Mitglied des Verwaltungsrats der D.________ AG mit Ein- zelunterschrift zur korrekten, stets aktuellen Führung der Buchhaltung [der] D.________ AG nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 6 OR i.V.m. Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR, indem sie für die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021 weder selbst die Buchhaltung führte noch Jahresabschlüsse erstellte, noch sich um die Führung der Buchhaltung noch um das Erstel- len von Jahresabschlüssen durch Dritte ernsthaft kümmerte. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätz- lich. Ihr war bewusst, dass die D.________ AG buchführungspflichtig ist und dass sie als Präsidentin bzw. einziges Mitglied des Verwaltungsrats dafür verantwortlich war zu sorgen, dass die Buchhaltung geführt wird. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Februar 2023 wurden die Beschul- digte und H.________ als Zeugin befragt. Ferner wurden Belege betreffend eines der Beschuldigten gehörenden hälftigen Miteigentumsanteils am Grund- stücks Nr. ss in der Gemeinde I.________ zu den Akten genommen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, sie sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 1’500.00 zu verurteilen sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 352’332.25 und der Ver- fahrenskosten zu verpflichten (vgl. HVP). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte die Verfahrensleitung des Strafgerichts einstweilen eine Grundbuch- sperre betreffend den hälftigen Miteigentumsanteil der Beschuldigten am Grundstück Nr. ss in der Gemeinde I.________ (Vi-act. 26 und 27). Mit Ent- scheid vom 10. März 2023 beschloss das Strafgericht Folgendes:

1. Sämtliche anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Unterla- gen werden zu den Akten genommen.

2. Die delegierte polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom

28. Oktober 2021 (U-act. 10.1.001) wird aus dem Recht gewiesen.

3. Der von der Verteidigung gestellte Antrag, das Einvernahmeproto- koll vor Konkursamt Schwyz vom 21. September 2021 (U-act. 8.1.003) aus dem Recht zu weisen, wird abgelehnt.

Kantonsgericht Schwyz 5

4. Der von der Verteidigung gestellte Antrag auf Erstellung eines Gutachtens betreffend Urteilsfähigkeit der Beschuldigten wird ab- gewiesen.

5. Die mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom

24. Februar 2023 angeordnete Grundbuchsperre über den hälfti- gen Miteigentumsanteil der Beschuldigten an der Liegenschaft Nr. ss in I.________ wird aufrechterhalten. Bzw. erkannte das Strafgericht wie folgt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen am

4. Dezember 2020;

b) der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, be- gangen am 4. Dezember 2020;

c) der vorsätzlichen ordnungswidrigen Führung der Geschäfts- bücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB, begangen im Zeit- raum vom 1. Juli 2019 bis 24. August 2021.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und ei- ner Busse von Fr. 1’500.00 bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen.

5. A.________ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Betrag von Fr. 352’332.25 verpflichtet.

6. Die mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom

24. Februar 2023 angeordnete Grundbuchsperre über den hälfti- gen Miteigentumsanteil von A.________ an der Liegenschaft Nr. ss in I.________ wird im Hinblick auf die Durchsetzung der Er- satzforderung bei einer Zwangsvollstreckung aufrechterhalten.

7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 7’930.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 6’537.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 10’000.00 Total Fr. 24’467.00

Kantonsgericht Schwyz 6 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 8 vorbehalten.

8. Amtliche Verteidigung:

a) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Straf- gerichtskasse pauschal mit Fr. 10’000.00 entschädigt (in- kl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz).

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. [9.-10. Zustellung und Rechtsmittel]. B. Dagegen meldete die Beschuldigte fristgerecht beim Strafgericht Beru- fung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist Be- rufung beim Kantonsgericht (KG-act. 2 und 3). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung (KG-act. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

1. Oktober 2024 beantragte die Beschuldigte, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben, sie sei freizusprechen, auf die Ersatzforderung sei zu verzichten, die Grundbuchsperre betreffend den hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. ss in I.________ sei aufzuheben und die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen, für die ungetreue Geschäftsführung und die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher sei sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen, es sei sodann auf die Ersatzforde- rung zu verzichten und die Grundbuchsperre sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Ermessen des Gerichts. Die Staatsanwalt- schaft beantragte die teilweise Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des erstin- stanzlichen Urteils und die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1’500.00 (BVP, KG-act. 19).

Kantonsgericht Schwyz 7 Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 3. September 2024 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde;- in Erwägung:

1. Berufungsgegenstand sind die Schuldsprüche wegen ungetreuer Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und vorsätzlicher ordnungswidri- ger Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB (ange- focht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1.a-c), der Straf- und Vollzugspunkt (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4), die Ersatzforderung und die Grundbuch- sperre betreffend den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Nr. ss in I.________ (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 6 und 7) sowie die Kostenver- legung (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 7).

2. a) Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts da- mit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Ak- tiengesellschaft ist auch in der Form einer Einpersonen-AG selbstständige Vermögensträgerin, und ihr Vermögen stellt nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu dem sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär fremdes Vermögen dar. Die Einpersonen-AG ist aufgrund ihrer eigenen Rechtsfähigkeit ein eigenes Rechts- wie auch Steuersubjekt und ist mithin auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinakti- onär eine andere Person. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und da- mit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere ist auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich. Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zu Lasten

Kantonsgericht Schwyz 8 der Einpersonen-AG, die im Widerspruch zu den aktienrechtlichen Kapital- schutznormen steht, ist nach der Rechtsprechung indes nur insoweit pflicht- widrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 StGB, als damit in das Reinvermögen der AG (Aktiven minus Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen wird und die Einpersonen-AG insofern am Vermögen geschädigt wird (BGer Urteil 6B_1043/2021, 6B_1060/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 141 IV 104 E. 3.2 117 IV 259 E. 3b und 5b sowie Urteil 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 14.3.2.2; Niggli, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 81b).

b) Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO mög- lichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zu- gleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wes- sen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Hand- lungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfron- tiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprin- zip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer Urteil 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1

Kantonsgericht Schwyz 9 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbe- stand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Um- schreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Die Schilderung des objektiven Tatge- schehens reicht überdies aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (BGer Urteil 7B_291/2022 vom 7. März 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).

c) In der Anklage wird dargelegt, dass die D.________ AG die Verwal- tung von Immobilien in der Gemeinde E.________ bezweckt habe, wozu sie über das Konto IBAN xx bei der F.________ (Bank I) verfügt habe. Die Be- schuldigte sei ab dem 13. Januar 2012 einzelzeichnungsberechtigt und zunächst als Verwaltungsratspräsidentin und ab dem 29. Dezember 2020 als einzige Verwaltungsrätin eingetragen gewesen. Weiter wird umschrieben, dass sie nach erfolgten Verkauf der Liegenschaften und Eingang des Rest- kaufpreises auf dem genannten Konto einen Barbezug von Fr. 352’332.25 ohne geschäftsmässigen Grund tätigte und das Konto saldierte, wodurch die Aktiven der D.________ AG nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten und diese im entsprechenden Umfang geschädigt worden sei. Die Anklage er- wähnt aber nicht, dass im Zeitpunkt des Barbezugs am 4. Dezember 2020 das Konto IBAN xx der einzige Vermögenswert der Gesellschaft war. Mithin fehlt eine kurze Beschreibung der Vermögenssituation der Gesellschaft zum Zeit- punkt der Tathandlung. Anders gesagt müsste aus der Anklage mit hinrei- chender Deutlichkeit hervorgehen, dass die D.________ AG damals aussch- liesslich (noch) über das genannte Konto und keine weiteren anderen Vermö- genswerte verfügte. Die Vermögenssituation erweist sich für die Strafbarkeit nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aber als entscheidend, wenn eine Vermö- gensdisposition durch die einzige Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsratspräsidentin und Alleinaktionärin zu Lasten der Einperso- nen-AG zur Diskussion steht. Denn in dieser Personenkonstellation ist der objektive Tatbestand erst erfüllt, soweit in das Reinvermögen der AG (Aktiven minus Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reser-

Kantonsgericht Schwyz 10 ven eingegriffen wird. Kann der Anklage dies nicht entnommen werden, fehlt das entscheidende Merkmal der Strafbarkeit. Daran ändert nichts, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über keine relevanten Ver- mögenswerte verfügte bzw. der Konkurs mangels Aktive eingestellt wurde; dasselbe gilt für die Zugabe der Beschuldigten (vgl. nachstehend E. 7.a/cc). Fehlt aber in der Anklage der Umstand, dass es sich zum fraglichen Zeitpunkt um den einzigen Vermögenswert der Gesellschaft handelte, mangelt es auch an einer zureichenden Umschreibung des subjektiven Tatbestandes, denn der Beschuldigten müsste diesbezüglich unterstellt werden können, dass sie den Barbezug im Wissen darum tätigte, dass die D.________ AG Anfang Dezem- ber 2020 kein zusätzliches Vermögen (mehr) hatte, sie mithin in Kauf nahm, die Gesellschaft auszuhöhlen. Somit erweist sich die Anklage hinsichtlich der die Strafbarkeit begründenden Merkmale nicht als ungenügend, weswegen die Beschuldigte vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizu- sprechen ist.

3. Der Vorwurf der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB entfällt damit mangels Vorliegens einer relevanten Vortat; folglich hat diesbezüglich ebenfalls ein Freispruch zu ergehen.

4. Nach Art. 325 Abs. 1 StGB macht sich der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt. Sach- verhaltlich ist unbestritten, dass die Beschuldigte in den zur Anklage gebrach- ten Jahren 2019, 2020 und 2021 weder eine Buchhaltung führte noch Jahres- abschlüsse erstellte. Damit ist der objektive Tatbestand ohne Weiteres erfüllt; diesbezüglich kann betreffend des Rechtlichen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (angefocht. Urteil E. II./4.2). In subjektiver Hinsicht schliesst sich das Kantonsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach die Beschul- digte aufgrund dessen, dass sie beabsichtigte, J.________ mit der Buchhal- tung der D.________ AG zu betrauen, um die Buchführungspflicht gewusst hatte bzw. haben musste; es kann folglich auf die zutreffenden vor-

Kantonsgericht Schwyz 11 instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II./4.3, mit Hinweis auf U-act. 10.1.001 Rz. 195 ff. und 261 ff.). Angesichts der Bevoll- mächtigung von J.________ erscheint es im Übrigen nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte angeblich von niemandem über die Buchführungspflicht aufge- klärt worden ist (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 15). Ebenso kann auf die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen und im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Verjährung verwiesen werden (angefocht. Urteil E. II./.4.4). Der Schuldspruch wegen ordnungswidriger Führung der Ge- schäftsbücher ist somit zu bestätigen.

5. Hinsichtlich des Straf- und Vollzugspunkts ist infolge der Freisprüche von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäsche- rei die Freiheitsstrafe von 20 Monaten aufzuheben; obsolet sind ebenfalls die dazugehörigen Vollzugsmodalitäten und die Probezeit. Was die Busse für die Übertretung bzw. die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher betrifft, macht die Beschuldigte keine Gründe geltend, weshalb die Bussenhöhe von Fr. 1’500.00 nicht verschuldensangemessen sein soll bzw. lediglich eine Bus- se von Fr. 500.00 auszusprechen ist. Insofern erweist sich die Berufung als unbegründet und es hat bei der Busse von Fr. 1’500.00 zu bleiben. Es ist dazu auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, denen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst (angefocht. Urteil E. III./8.).

6. Infolge der erwähnten Freisprüche sind sowohl die Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB als auch die Beschlagnahme des hälftigen Anteils an der Liegenschaft Nr. ss in I.________ als obsolet geworden aufzuheben.

7. Angesichts des veränderten Verfahrensausgangs ist die vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsanordnung neu zu regeln.

a) aa) Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person frei- gesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Es

Kantonsgericht Schwyz 12 handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn sie in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersuchungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGer Urteil 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). bb) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden ver- antwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflich- ten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesell- schaftsinteresse ausrichten. Für die Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen. Das Verhal- ten eines Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handeln- den Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorg- falt richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeit- punkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden (BGE 139 III 24 E. 3.2).

Kantonsgericht Schwyz 13 cc) Die Beschuldigte räumte vor Schranken des Kantonsgerichts ein, dass die D.________ AG im Dezember 2020, abgesehen von fraglichen Konto IBAN xx, über keine weiteren Vermögenswerte verfügte, also weder über zu- sätzliche Liegenschaften noch weitere Konti (BVP, Fragen 54 und 55). Mit dem Bezug von Fr. 352’332.25 und der anschliessenden Saldierung des Kon- tos entnahm die Beschuldigte die gesamten Aktiven der Gesellschaft; dies angesichts der gegen die D.________ AG in Betreibung gesetzten Forderung über Fr. 394’460.00. Schon angesichts der Adressatin der Betreibung (D.________ AG) verfängt das Vorbringen der Beschuldigten nicht, sie habe nicht gewusst, ob sich die Forderung gegen sie persönlich oder gegen die Gesellschaft richte (BVP S. 13). Mit ihrem Vorgehen – das heisst dem Abzug sämtlichen Vermögens der D.________ AG – handelte die Beschuldigte klare- rweise gegen die Gesellschaftsinteressen. Zudem handelte die Beschuldigte zielgerichtet, wie sich anhand des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse aufzeigen lässt: Nachdem K.________ gegen die D.________ AG am 18. Juni 2020 die Betreibung über Fr. 394’460.00 einleitete und am 24. August 2020 um Rechtsöffnung ersuchte, übertrug die Beschuldigte am 29. September 2020 zunächst ihre eigene Liegenschaft in L.________ an der M.________strasse rr auf ihre Kinder. In der Folge teilte sie der F.________ (Bank I) am 9. Okto- ber 2020 mit, die der D.________ AG gehörenden Liegenschaften in E.________ an G.________ verkaufen zu wollen (U-act. 6.4.005 S. 2). Am

30. Oktober 2020 zog die Beschuldigte namens der D.________ AG den Rechtsvorschlag zurück und der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 4. November 2011 ab. Am 1. De- zember 2020 erfolgte der Verkauf an G.________ und am 4. Dezember 2020 der Barbezug und die Saldierung des Kontos IBAN xx. Gemäss eigenen An- gaben vernichtete die Beschuldigte Anfang 2021 diverse Geschäftsunterlagen die D.________ AG betreffend. Am 1. April 2021 trat sie aus dem Verwal- tungsrat der Gesellschaft aus. Am 9. Juni 2021 erfolgte seitens von K.________ eine Eingabe an den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz we- gen Organmangels; in der Folge wurde die Gesellschaft am 24. August 2021 aufgelöst. Der chronologische Hergang des Geschehens zeigt auch, dass die Beschuldigte nicht bloss (grob-)fahrlässig, sondern zumindest eventualvor-

Kantonsgericht Schwyz 14 sätzlich ihre Pflichten als Verwaltungsrätin verletzte, denn der Ablauf der Er- eignisse ist offenkundig nicht dem Zufall geschuldet, sondern lässt auf ein planvolles Vorgehen schliessen mit dem Ziel, sämtliches Vermögen von der D.________ AG abzuziehen bevor die in Betreibung gesetzte Forderung voll- streckt werden konnte. dd) Nach dem Gesagten verstiess die Beschuldigte gegen aktienrechtliche Vorschriften bzw. läge grundsätzlich ein Verantwortungsfall nach Art. 754 Abs. 1 OR vor, so dass es sich rechtfertigt, ihr die Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 7’930.00 vollumfänglich aufzuerlegen, denn ihr Verhalten ist ohne Weiteres adäquat kausal für die Einleitung einer Untersu- chung resp. die Entstehung der entsprechenden Kosten.

b) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) sind der Beschuldigten – entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens mit Freispruch von den Vorwürfen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung und der Geldwäscherei und Schuldspruch wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher sowie Dahinfallens der Ersatzforderung und der Grundbuchsperre – neu zu 1/5 aufzuerlegen (Fr. 1’307.40; entspricht 1/5 von Fr. 6’537.00). Im gleichen Umfang sind ihr die Kosten für die amtliche Vertei- digung von gesamthaft Fr. 10’000.00 aufzuerlegen, nämlich Fr. 2’000.00 (=1/5 von Fr. 10’000.00).

8. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegte wie vorstehend unter E. 7.b erwähnt teilweise, nämlich betreffend die Freisprüche wegen qualifizierter ungetreuer Geschäfts- besorgung und Geldwäscherei sowie die Ersatzforderung und die Grundbuch- sperre. Im gleichen Masse unterlag die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung. Die Beschuldigte unterlag hingegen hinsichtlich des Schuldspruches wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. Schliesslich unterlag die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung hin- sichtlich des Strafmasses. Diesem Ausgang entsprechend gehen die auf

Kantonsgericht Schwyz 15 Fr. 4’000.00 festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens zu 15 % zulas- ten der Beschuldigten und im Übrigen (85 %) des Staates.

b) Die Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigerin richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Beru- fungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. Die von der Verteidigung eingereichte Kostennote ist der Bemessung nicht zugrunde zu legen, weil sie offensichtlich auch Aufwendungen enthält, die nicht dem Straf- verfahren zuzuordnen sind (vgl. Positionen „Erbrecht“, dort u.a. „Klageschrift“ etc., KG-act. 19 Beilage 4). Ausserdem ist der Aufwand für „Entwurf Plädoyer, Sichtung Akten“ etc. von rund 20 Std. deutlich übersetzt. Das Honorar ist folg- lich nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen, wobei die allgemeinen Kriterien – Wichtigkeit der Streitsache, Umfang und Art der Arbeitsleistung und der notwendige Zeitaufwand – zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 1 GebTRA; § 6 Abs. 1 GebTRA); mithin erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 5’000.00 als angemessen (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigten sind davon 15 % aufzuerlegen (Fr. 750.00), wobei die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt;-

Kantonsgericht Schwyz 16 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abweisung der Anschlussberu- fung werden die Dispositiv-Ziffern 1-8 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 10. März 2023 aufgehoben und stattdessen wird wie folgt erkannt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 24. August 2021. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

2. A.________ wird mit einer Busse von Fr. 1’500.00 bestraft.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolge des erstinstanzlichen Verfahrens:

a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 7’930.00 und den Gerichtskosten (in- kl. Gerichtsgebühr) von Fr. 6’537.00, betragen Fr. 14’467.00. Be- treffend die amtliche Verteidigung bleibt Dispositiv-Ziffer 4.c vor- behalten.

b) A.________ werden die Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 7’930.00 vollumfänglich sowie 1/5 der Gerichtskosten von Fr. 6’537.00 (Fr. 1’307.40) auferlegt.

Kantonsgericht Schwyz 17

c) Amtliche Verteidigung: aa) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 10’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz). bb) Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 10’000.00 werden A.________ zu 1/5 (Fr. 2’000.00) auferlegt. Dieser Betrag wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. cc) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von Fr. 2’000.00.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:

a) Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 4’000.00 und werden A.________ zu 15 % (Fr. 600.00) und dem Staat zu 85 % (Fr. 3’400.00) auferlegt. Betreffend die amtliche Verteidigung bleibt Dispositiv-Ziffer 5.b vorbehalten.

b) Amtliche Verteidigung aa) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 5’000.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST). bb) Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 5’000.00 werden A.________ zu 15 % (Fr. 750.00) auferlegt. cc) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von Fr. 750.00.

Kantonsgericht Schwyz 18

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

7. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A, an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Vollzug), die Meldestelle für Geldwäscherei (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 7. November 2024 amu